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   BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84   

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https://dejure.org/1986,140
BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84 (https://dejure.org/1986,140)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1986 - 5 C 48.84 (https://dejure.org/1986,140)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 (https://dejure.org/1986,140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung im Fall der Anerkennung erhöhten Grundbedarfs für auswärtige Unterbringung - Begriff der elterlichen Wohnung vor dem Hintergrund der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte - Wesensmäßiger Zusammenhang der auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 12 Abs. 2 S. 1, S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 260
  • NVwZ 1987, 596
  • FamRZ 1986, 1157
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Der allgemeine Gleichheitssatz gibt der rechtsprechenden Gewalt nicht die Befugnis, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" nachzuprüfen und damit ihre Auffassung von Gerechtigkeit derjenigen des Gesetzgebers zu substituieren (BVerfGE 3, 162 ; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der hier als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommt, läßt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 29, 337 ; 55, 72 , jeweils mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - ).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Außerdem darf der Gleichheitsverstoß im Einzelfall nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 26, 265 ; 45, 376 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - ).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen deshalb grundsätzlich in Kauf genommen werden (s. etwa BVerfGE 17, 1 ; 63, 119 ; BVerwGE 55, 54 ).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen deshalb grundsätzlich in Kauf genommen werden (s. etwa BVerfGE 17, 1 ; 63, 119 ; BVerwGE 55, 54 ).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Außerdem darf der Gleichheitsverstoß im Einzelfall nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 26, 265 ; 45, 376 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - ).
  • BVerwG, 12.07.1984 - 5 C 133.83

    Beschädigten-Grundrente - Einkommen - Heimkehrerstiftung - Grundrentenbetrag -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Außerdem darf der Gleichheitsverstoß im Einzelfall nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 26, 265 ; 45, 376 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - ).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 13.81

    Wohnen bei den Eltern - Erreichbarkeit einer entsprechenden zumutbaren

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Das Gesetz knüpft damit als Ausgangspunkt für die hier maßgebende Regelung an den typischen Lebenssachverhalt an, daß die Eltern ihren Kindern regelmäßig in den Räumen Unterkunft gewähren, die ihnen selbst als Wohnung zur Verfügung stehen (so das schon erwähnte Urteil vom 15. November 1979 und ferner Urteil vom 5. Mai 1983 - BVerwG 5 C 13.81 - ).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 5 C 68.76

    Studierender - Wohnung bei Elternteil - Auszubildender - Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen deshalb grundsätzlich in Kauf genommen werden (s. etwa BVerfGE 17, 1 ; 63, 119 ; BVerwGE 55, 54 ).
  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 104/70

    Verfassungsmäßigkeit der Aufwertungsausgleichsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1986 - 5 C 48.84
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der hier als Prüfungsmaßstab allein in Betracht kommt, läßt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 29, 337 ; 55, 72 , jeweils mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1976 - BVerwG 5 C 48.75 - ).
  • BVerwG, 16.12.1976 - 5 C 48.75
  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 65.77
  • BVerwG, 23.11.1983 - 5 B 121.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 9.85

    Berufung - Revisionszulassung - Rechtsmittelbelehrung

    Er betrifft vielmehr persönliche und familiäre Gegebenheiten, die sich in ihren Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis von den oben angeführten Beispielen nicht unterscheiden und daher bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG ebenfalls außer Betracht bleiben müssen (vgl. BVerwGE 74, 260 [BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84]).

    Sind schon bei der Entscheidung, ob der Auszubildende den erhöhten Bedarf für eine auswärtige Unterbringung beanspruchen kann, Härtefälle über die abschließende Regelung in § 12 Abs. 3 BAföG hinaus nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwGE 74, 260 [BVerwG 12.06.1986 - 5 C 48/84]), dann können Auszubildende, die sich auf solche Härtefälle berufen, bei der von denselben Anforderungen abhängigen Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ebenfalls nicht privilegiert werden.

  • BVerwG, 27.02.1992 - 5 C 68.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Wohnung der Eltern

    Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Ausbildungsförderungsrecht sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen, oder ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht (BVerwGE 74, 260 ff.; Urteil des Senats vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - ).

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen, ob dieser Begriff auch darin zu bejahen wäre, wenn die Eltern aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, wie beim Aufenthalt in einem Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Lage (Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - ), und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz. 12.2.6 BAföGVwV seit ihrer Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) angeführt sind, scheitert (BVerwGE 74, 260 ).

  • BAG, 04.04.2000 - 3 AZR 458/98

    Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten

    Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Gestaltungsfreiheit im Bereich der darreichenden (gewährenden) Verwaltung weitergeht als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. ua. BVerfG 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104, 121; BSG 17. Dezember 1991 - 13 RJ 3/91 - BSGE 70, 62, 67; BVerwG 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260, 264).
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